Statuten des Vereins Österreichische Theatertechnische Gesellschaft
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1.) Der Verein führt den Namen: „Österreichische Theatertechnische Gesellschaft (OETHG)“
2.) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3.) Er ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck:
1.) die Kontakte zu gleichartigen ausländischen Vereinen und Verbänden zu pflegen, wie z. B. zur DTHG, zur OSITAT (Organisation
Internationale des Scenographes, Technichiens et Architectes de Theatre) und ähnlichen;
2.) die Theater- und Veranstaltungstechnik wissenschaftlich und praktisch zu erforschen und ihre Entwicklung zu fördern;
3.) die für den Bau und Betrieb von Theatern und ähnlichen Anlagen verantwortlichen Behörden beim Erlass gesetzlicher Bestimmungen zu unterstützen und zu beraten;
4.) die am Theater und in Veranstaltungsbetrieben tätigen technischen Fachkräfte einschlägig weiterzubilden und eine Nachwuchsförderung weitgehend zu unterstützen, sowie Ausbildungsprogramme zur Verfügung zu stellen;
5.) den Austausch von Kenntnissen und Praxis auf dem Gebiet der Theater- und Veranstaltungstechnik zwischen den technischen und künstlerischen Fachkräften im In- und Ausland zu pflegen, sowie Nachrichten und Erfahrungen darüber zu veröffentlichen;
6.) Sammlung österreichischer und internationaler Vorschriften und Normen betreffend Veranstaltungstechnik, Sicherheitstechnik, Unfallschutz und anderer facheinschlägiger Publikationen;
7.) Schaffung und Abhaltung von öffentlich anerkannten Prüfungen und Ausstellen von Ausbildungsnachweisen für Berufe im Veranstaltungsbereich wie z. B. für Bühnen-, Beleuchtermeister, Tontechniker, Requisiteure, Kostümmeister, Maskenbildner usw.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
1.) Der Vereinszweck wird durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Führungen, Versammlungen, Seminare und Ausstellungen
b) Teilnahme an internationalen Kongressen, Messen und Tagungen
c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Verfassen von Fachartikeln in nationalen und internationalen Fachzeitschriften.
3.) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c) Spenden, Sammlungen, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Zuschüsse des Theatererhalterverbandes (THEV) und anderer Theaterträgerorganisationen
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche (aktive), außerordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder. Mitglieder können Einzelpersonen oder Firmen sein.
2.) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen. Außerordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszweckes vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bei. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie können auch ordentliche Mitglieder sein.
§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein.
2.) Der Aufnahmeantrag von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
3.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung.
§ 6 Mitgliedschaftsnachweis
Der Mitgliedschaftsnachweis ist der Mitgliedsausweis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in dieser sowie das aktive und passive Wahlrecht sind jedoch den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern vorbehalten. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereins, also insbesondere den Vorträgen Seminaren und Führungen kostengünstiger teilzunehmen.
2.) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – zur termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen als Vereinsmitglieder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen; er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3.) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 9 Vereinsorgane
Als Organe des Vereins fungieren:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Kontrollkommission
e) das Schiedsgericht
f) vom Vorstand errichtete Fachgruppen, die den Vorstand beratend unterstützen
g) vom Vorstand beauftragte Projektleiter
h) Organ zur Wahrnehmung der Eigentümerrechte der OETHG gegenüber der Akademie der OETHG GmbH (nachfolgend „Generalversammlung der Akademie“ genannt).
§ 10 Die Generalversammlung
1.) Zumindest alle zwei Jahre treten die stimmberechtigten Vereinsmitglieder (dazu zählen auch die Ehrenmitglieder) zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.
2.) Auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorganes hat binnen 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden.
3.) Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
4.) Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der einzelnen Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens 4 Wochen (Aufgabedatum) vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. Sie haben den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekannt zu geben.
5.) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung einem seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
6.) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen hievon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
7.) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberichtigten beschlussfähig.
8.) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder die Auflösung des Vereins erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
9.) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten.
10.) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten und einem Generalsekretär zu unterfertigen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Kontrollkommission;
b) Wahl des Vorstandes und des Präsidiums und allfällige Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes, wobei sowohl der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihrer Funktion enthoben werden können, sowie Wahl oder Enthebung der Kontrollkommission.
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Behandlung der auf der Tagesordnung stehender Anträge;
f) Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 12 Der Vorstand
1.) Die Amtsdauer des von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählten Vorstandes beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder können beliebig oft wieder gewählt werden. Auch frühere Vorstandsmitglieder, die aus dem Vorstand ausgeschieden sind können wieder gewählt werden.
2.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium zu richten, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Amt bleiben. In allen anderen Fällen, insbesondere des gemeinsamen Rücktrittes ist die Rücktrittserklärung an die Generalsversammlung zu richten.
3.) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandssitzungsmitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat binnen 2 Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung stattzufinden. Im Bedarfsfalle kann der Präsident den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
4.) Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung einem Stellvertreter. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so hat dies der geschäftsführende Generalsekretär zu tun. Die Einberufung hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.
5.) Der Vorsitz in den Vorstandssitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung seinen Stellvertretern. Sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu übernehmen.
6.) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
7.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8.) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Sitzung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder in dessen Auftrag vom geschäftsführenden Generalsekretär sowie vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1.) Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die drei aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt versäumt haben.
2.) Dem Vorstand steht das Recht zu, an Stelle vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung, für seine Amtsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder mit Sitz und Stimme zu kooptieren. Von der Beschlussfähigkeit über die Kooptierung der neuen Vorstandsmitglieder sind ausscheidende Vorstandsmitglieder ausgeschlossen. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluss der Generalversammlung, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutengemäße Mitgliederzahl der Generalversammlung. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, bis max. 3 ordentliche Vereinsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
3.) Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Arbeitsprogramms.
4.) Entgegennahme und Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Jahresbudget – Planes und des Rechnungsabschlusses.
5.) Entgegennahme und Kommentierung der Bilanz der OETHG-Akademie.
6.) Genehmigung der Geschäftsordnung des Präsidiums.
§ 14 Das Präsidium
1.) Das Präsidium besteht aus Vorstandsmitgliedern und setzt sich aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei Generalsekretären, von denen einer der geschäftsführende ist, einem Kassier und dessen Stellvertreter, sowie einem Schriftführer und dessen Stellvertreter zusammen. Das Präsidium trifft die wirtschaftlichen Entscheidungen und führt die Vereinsgeschäfte.
2.) Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Sie erlischt jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode des Vorstandes.
3.) Präsidiumsmitglieder können beliebig oft wieder gewählt werden. Auch frühere Präsidiumsmitglieder, die aus dem Präsidium ausgeschieden sind, können wieder gewählt werden.
4.) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Im Falle des Ausscheidens von Präsidiumsmitgliedern während ihrer Funktionsperiode erfolgt die Nachbestellung durch den Vorstand.
5.) Die Einberufung zu den Präsidiumssitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung den Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, so hat dies der geschäftsführende Generalsekretär zu tun. Die Einberufung hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.
6.) Der Vorsitz in den Präsidiumssitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung den Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz zu übernehmen.
7.) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder desselben, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend ist.
8.) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
9.) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Sitzung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder in dessen Auftrag vom geschäftsführenden Generalsekretär sowie vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 15 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt im Auftrag des Vorstandes die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze,
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Präsidium
folgende Aufgaben zu:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Ausarbeiten einer Geschäftsordnung, mit der die Arbeit des Präsidiums geregelt wird;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; Festlegung der Tagesordnung für die Generalversammlung und Vorbereitung derselben;
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen; Festlegung der Tagesordnung und Vorbereitung derselben.
e) Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Bestellung einer kaufmännischen Leitung für die administrative Erledigung der
kaufmännischen Agenden der OETHG; die kaufmännische Leitung handelt im Auftrag des geschäftsführenden Generalsekretärs und ist diesem und dem Kassier für die ordnungsgemäße Kassagebarung verantwortlich. Sie wird auf unbestimmte Zeit bestellt.
h) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
i) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung
oder dem Vorstand zugewiesen sind.
§ 16 Besondere Obliegenheiten der Präsidiumsmitglieder
1.) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär; ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen sowie der Statutenbestimmungen, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und trägt Obsorge für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die Sitzungen von Vorstand und Präsidium.
3.) Die Generalsekretäre unterstützen den Präsidenten in der Geschäftsführung.
4.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5.) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Präsidenten und dem geschäftsführenden Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten oder in seinem Auftrag vom geschäftsführenden Generalsekretär und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Die kaufmännische Leitung ist berechtigt, Schriftstücke, die Geldangelegenheiten oder Banküberweisungen betreffen, die einen in der Geschäftsordnung des Präsidiums festgesetzten Betrag nicht übersteigen, gemeinsam mit dem geschäftsführenden Generalsekretär zu unterzeichnen. Betrifft das Schriftstück oder die Überweisung einen darüber hinausgehenden Betrag, so muss der Kassier selbst gegenzeichnen oder die kaufmännische Leitung ausdrücklich mit dem Unterzeichnen beauftragen.
Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Präsidenten oder vom geschäftsführenden Generalsekretär ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
§ 17 Die Kontrollkommission
1.) Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
2.) Die Amtsdauer des Kontrollorganes beträgt 4 Jahre. Ausscheidende oder frühere Mitglieder der Kontrollkommission können wieder gewählt werden.
3.) Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte einen Obmann.
4.) Die Kontrollkommission tritt zumindest einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn mindestens zwei der Mitglieder eine solche als notwendig erachten und sie unter Angabe von Gründen beim Präsidium schriftlich beantragen. Im letzteren Falle hat die außerordentliche Sitzung bis spätestens 14 Tage nach Einlagen des Antrages stattzufinden.
5.) Der Kontrollkommission obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines, die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses sowie die Evaluierung des Realisierungsgrades der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Das Kontrollorgan ist befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Beläge des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen den Vorstand und die Generalversammlung zu unterrichten.
6.) Um diese umfassende Kontrolle zu ermöglichen, sind die Mitglieder der Kontrollkommission zu den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes einzuladen. An diesen Sitzungen sind sie, allerdings ohne Stimmrecht, teilnahmeberechtigt.
7.) Die Kontrollkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.
§ 18 Das Schiedsgericht
1.) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je 2 hievon sind innerhalb einer vom Präsidium gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
§ 18a Generalversammlung der Akademie
Die Generalversammlung der Akademie wird aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den beiden Vizepräsidenten und dem geschäftsführenden Generalsekretär der OETHG gebildet.
Die Generalversammlung der Akademie ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder dieses Gremiums bei der Sitzung anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Stimm-enthaltung ist unzulässig.
Beschlüsse können auch durch Rundlaufbeschluss im schriftlichen oder elektronischen Weg gefasst werden, sofern sich nicht zumindest ein Mitglied dieses Gremiums gegen einen Rundlaufbeschluss innerhalb von drei Tagen nach Zukommen des entsprechenden Beschlussentwurfes ausspricht. Ein Beschluss kommt dann zustande, wenn alle Mitglieder dieses Gremiums zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist zumindest drei der vier Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Im Falle der Stimmengleichheit im Rundlaufverfahren entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 18b Generalversammlung der Akademie – Aufgaben:
1. Der Generalversammlung der Akademie obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Eigentümerrechte der OETHG an der Akademie der OETHG GmbH.
Dies umfasst insbesondere
die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Planungen und Berichte der Geschäftsführung der Akademie der OETHG GmbH,
die Genehmigung des Budgetplans und der Mehrjahresplanung der Geschäftsführung der Akademie der OETHG GmbH,
die Feststellung des Jahresabschlusses der Akademie der OETHG GmbH,
die Entlastung der Geschäftsführung der Akademie der OETHG GmbH,
die Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Akademie der OETHG GmbH,
die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Akademie der OETHG GmbH.
2. Die Generalversammlung der Akademie hat das Präsidium und den Vorstand der OETHG über die Situation der Akademie der OETHG in den Präsidiumssitzungen und den Vorstandssitzungen zu informieren und alle diesbezüglichen Fragen des Präsidiums und des Vorstands zu beantworten.
§ 19 Auflösung des Vereines
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
2.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei diese des bisherigen begünstigten Zwecke des Vereines möglichst nahe kommen sollen.
§ 20 Verwendete Bezeichnungen
Bei den in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen (z.B. Präsident, Kassier) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.